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Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat eine streitige Frage im Mietrecht geklärt. Es geht um Schönheitsreparaturen. Es ist üblich und zulässig, wenn Vermieter Schönheitsreparaturen durch Mietvertrag dem Mieter von Wohnraum aufbürden. Ist vertraglich nichts geregelt, muss der Vermieter Schönheitsreparaturen übernehmen. Bislang stand auch gerichtlich geklärt fest, dass ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung mietet, vom Vermieter nicht zum regelmäßigen Renovieren, also zu Schönheitsreparaturen, verpflichtet wer-den darf. Anders lautende Vertragsklauseln sind unwirksam.

Ungeklärt war jedoch, wer das Streichen zu übernehmen hat, wenn es später zwingend erforderlich wird. Diese von den Gerichten unterschiedlich beantwortete Frage hat nun der BGH geklärt. Mieter, die eine nicht renovierte Wohnung übernommen haben, können ihren Vermieter später zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber selbst anteilig an den Kosten beteiligen.